Zuzahlungen

Von allen Patienten und für alle medizinischen Leistungen werden Zuzahlungen erhoben. Grundsätzlich beträgt der Eigenanteil bei allen Leistungen zehn Prozent der Kosten, jedoch mindestens 5,00 € und maximal 10,00 €. Liegen die Kosten unter 5,00 €, ist der tatsächliche Preis zu zahlen.

Ausnahme: Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit, außer bei Kieferorthopädie, Zahnersatz und Fahrkosten.

Sonderregelung für chronisch Kranke

Personen, die seit mindestens einem Jahr in Dauerbehandlung (mindestens eine ärztliche Behandlung pro Quartal) sind, und eines der folgenden Merkmale erfüllen, müssen nur geringere Zuzahlungen leisten:

  • Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 3 (nach einem Jahr wird Dauerbehandlung unterstellt) oder
  • Grad der Behinderung von mindestens 60 % oder
  • Erwerbsminderung von mindestens 60 % oder
  • Kontinuierliche medizinische Versorgung zur Vermeidung der Verminderung der Lebenserwartung bzw. lebensbedrohliche Verschlimmerung nach Bewertung des Arztes.

Befreiung von Zuzahlungen (Belastungsgrenzen)

Die zumutbare Eigenbelastung eines BKK-Versicherten bzw. seiner Familie ist auf höchstens zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt. Für chronisch Kranke gilt eine Grenze von ein Prozent. Zur Ermittlung dieses Grenzbetrages ist das Jahreseinkommen maßgebend. Ist ein Familieneinkommen anzurechnen, werden „Familienabschläge“ abgezogen.

Erreichen Versicherte bereits während des Kalenderjahres die Belastungsgrenze von zwei Prozent (für chronisch Kranke ein Prozent), ist für den Rest des Jahres eine Befreiung möglich.

Bitte achten Sie darauf, dass alle Zuzahlungen quittiert werden. Die Quittungen werden für die Entscheidung über eine eventuelle Befreiung oder die spätere Erstattung von ggf. zuviel geleisteten Zuzahlungen benötigt.