Fahrkosten

Fahrkosten im Zusammenhang mit stationärer Behandlung übernimmt bei zwingend medizinischer Notwendigkeit grundsätzlich Ihre BKK. Fahrten zur ambulanten Behandlung dürfen wir nur noch in wenigen Ausnahmefällen übernehmen.

Für Versicherte, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Markenzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ sind oder in den Pflegegraden 3,4 oder 5 der Pflegeversicherung eingestuft sind, gilt die Genehmigung für ärztlich verordnete Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung als erteilt.

Bei Pflegegrad 3 muss zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität bestehen.

Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten, mindestens jedoch 5,00 € und höchstens 10,00 € je Fahrt (keinesfalls mehr, als die tatsächlichen Kosten). Bei Fahrkosten, die aus Anlass einer medizinischen Rehabilitation anfallen, entfällt diese Zuzahlung.