Aktuelles oder Wissenswertes für Firmenkunden

Gesetzliche Änderung der Minijob-Grenze und Geringfügigkeits-Richtlinien

Zum 01.10.2022 wurde die Minijob-Grenze vom Gesetzgeber von 450,00 € auf 520,00 € angehoben. Geringfügig Beschäftigte können somit bis zu 520,00 € im Monat verdienen, ohne kranken- und pflegeversicherungspflichtig zu werden. Stattdessen besteht für sie unter Umständen die Möglichkeit einer kostenfreien Familienversicherung über einen selbstversicherten Ehepartner oder bei Kindern über ein Elternteil. Personen, die keinen Anspruch auf Familienversicherung haben und deren Arbeitsentgelt zwischen 450,01 € und 520,00 € liegt, bleiben in der Übergangszeit bis zum 31.12.2023 selbst versichert. Wer dieses nicht wünscht, kann sich bis zum 02.01.2023 von der Versicherungspflicht bei seiner Krankenkasse befreien lassen. Des Weiteren wurde in den Geringfügigkeits-Richtlinien geregelt, dass künftig ein unvorhersehbares Überschreiten bis zum Doppelten der Minijob-Grenze für maximal zwei Monate innerhalb eines Zeitjahres möglich ist. Bei Fragen helfen wir gerne weiter.

Vorläufige Rechengrößen 2023

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in einem Referentenentwurf einer Verordnung über die maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 vorgelegt.
 

  West   Ost  
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich jährlich monatlich jährlich
  7.300 € 87.600 € 7.100 € 85.200 €
         
         
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung monatlich jährlich monatlich jährlich
  8.950 € 107.400 € 8.700 € 104.400 €
         
         
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung monatlich jährlich monatlich jährlich
  4.987,50 € 59.850 € 4.987,50 € 59.850 €
         
  monatlich jährlich monatlich jährlich
Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 5.550 € 66.600 € 5.550 € 66.600 €
         
  monatlich jährlich monatlich jährlich
Bezugsgröße 3.395 € 40.740 € 3.290 € 39.480 €

 

Wahlrecht: Seit 2021 ist es leichter, die Krankenkasse zu wechseln

Krankenkassenwechsel sofort bei jedem neuen Job – oder wenn sich sonst etwas grundlegend ändert

Mit Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeitnehmer problemlos die Krankenkasse wechseln, dafür sorgt das neue Wahlrecht. Dafür muss er sich nur innerhalb von 14 Tagen bei einer neuen Krankenkasse anmelden. Um die Kündigung der alten Krankenkasse kümmert sich seine neue Krankenkasse.

Das gleiche gilt immer, wenn sich etwas Grundlegendes zur Versicherungspflicht verändert (Versicherungspflicht-Tatbestand). Solche Änderungen sind beispielsweise:

  • Das Einkommen des Arbeitnehmers übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG); er ist dann kein Pflichtversicherter, sondern freiwillig gesetzlich versichert.
  • Das gleiche gilt, wenn eine höhere Grenze oder ein niedrigeres Arbeitsentgelt den Arbeitnehmer wieder zum Pflichtversicherten macht.
  • Wenn ein Werkstudent oder Minijobber weiter in Voll- und Teilzeit beschäftigt werden soll, ist das auch ein neues Beschäftigungsverhältnis.

Was bleibt

  • Das Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrags bleibt erhalten.
  • Der Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung bei Überschreitung der JAEG muss wie bisher auch schriftlich durch den Arbeitnehmer erfolgen.

 

Sofortiges Krankenkassenwahlrecht - Verfahrensablauf

  1. Mitarbeiter erklärt Beitritt zur Krankenkasse (Entscheidung kann sogar bis zu 14 Tage nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses getroffen werden)
  2. Arbeitnehmer informiert kurz den Arbeitgeber (z.B. im Personalgespräch oder auf dem Personalbogen)
  3. Krankenkasse sendet an Arbeitgeber bei Bedarf ergänzend noch Mitgliedsbescheinigung
  4. Arbeitgeber meldet bei Krankenkasse an (Meldefrist 6 Wochen)
  5. Bestätigung Krankenkasse elektronisch an Arbeitgeber > Sicherheit

 

Auswirkung auf Arbeitgeberverfahren

Wichtig: Wegen Rechtsänderung zum 01.01.2021 mussten Verfahren bei Neueinstellungen angepasst werden!

  • Keine Vorlage Mitgliedsbescheinigung Krankenkasse mehr durch Arbeitnehmer
  • Neu: Abfrage Krankenkasse durch Personalabteilung beim Arbeitnehmer

 

Krankenkassenwechsel bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis

Die Bindungsfrist ist kürzer

Bislang mussten Arbeitnehmer mindestens 18 Monate bei einer Krankenkasse versichert bleiben, bevor sie wechseln konnten. Diese Bindungsfrist hat sich seit dem 1. Januar 2021 auf 12 Monate verkürzt. Das gilt auch rückwirkend, also wenn der Arbeitnehmer in den letzten anderthalb Jahren die Krankenkasse gewechselt hat.

Verfahrensablauf bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis

  1. Mitarbeiter erklärt Beitritt zur Krankenkasse
  2. Nach Eingang der Beitrittserklärung nimmt gewählte Kasse direkt Kontakt mit der bisherigen Krankenkasse auf, die das Austrittsdatum unverzüglich spätestens nach 14 Tagen bestätigen muss (individuelle Fristen bis zu 12 Monaten)
  3. Mitglied/Krankenkasse informiert Arbeitgeber über Kassenwechsel
  4. Arbeitgeber meldet bei der neuen Kasse an (Meldefrist 6 Wochen)

 

Stundungsanträge im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Aufgrund der zunehmenden Auswirkungen der Corona-Pandemie geraten viele Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten.
Um die betroffenen Arbeitgeber zu unterstützen hat der GKV Spitzenverband in Abstimmung mit den Spitzenorganisationen der
Sozialversicherung mit Rundschreiben vom 24.03.2020 Maßnahmen für einen erleichterten Zugang zu einer Stundung festgehalten.

Voraussetzungen für einen erleichterten Zugang zu einer Stundung sind:

a. die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld (vgl. BGBL Teil I vom 14.03.2020 und KugV) oder
b. die Inanspruchnahme von Fördermitteln und Kredite, die als Schutzschirme vom Bundesministerium für Finanzen und Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden und
c. eine glaubhafte Erklärung gegenüber der Einzugsstelle, dass Sie als Unternehmen eine erhebliche Härte trifft (z. B. in Form von Umsatzeinbußen).

Um Ihren Antrag auf Stundung schnell prüfen bzw. bearbeiten zu können, stellen wir Ihnen gern ein einfaches Formular zur Verfügung. Rufen Sie uns unter den Ihnen bekannten Telefonnummer an.
Wir helfen Ihnen.

Betriebsnummer von – bis Telefon Fax
000 000 00 - 185 999 99 05341/405-21505341/405-67215
186 000 00 - 222 999 99 05341/405-14205341/405-67142
223 000 00 - 287 999 99 05341/405-29305341/405-67293
288 000 00 - 770 999 99 05341/405-28605341/405-67286
771 000 00 - 999 999 99 05341/405-22805341/405-67228


Oder schicken Sie uns eine E-Mail an: firmenkunden@tui-bkk.de

 

Freibetrag auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

Zum 01.01.2020 wurde ein Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Anbei erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Wen betrifft dieser Freibetrag?

Der Freibetrag wurde nur für versicherungspflichtige Mitglieder (z.B. Rentner, Rentenantragsteller, etc.) eingeführt. Bei freiwillig Versicherten ändert sich nichts.

Was bedeutet „Leistungen der betrieblichen Altersversorgung“?

Hiermit sind vor allem Betriebsrenten und betrieblich geförderte Leistungen gemeint.

Wie hoch ist der Freibetrag?

2020: 159,25 €. Diese Summe wird vor der Beitragsberechnung abgezogen. Dieses gilt jedoch nur für den Krankenversicherungsbeitrag.

Beim Pflegeversicherungsbeitrag ändert sich nichts. Hier bleibt es bei der Freigrenze von ebenfalls 159,25 €.

Was muss ich tun, damit der Freibetrag berücksichtigt wird?

Hierfür müssen Sie grundsätzlich nichts tun. Die Krankenkassen und die auszahlenden Zahlstellen müssen diese gesetzliche Regelung automatisch anwenden. Ein Antrag muss vom Mitglied nicht gestellt werden.

Da der Gesetzgeber dieses Gesetz sehr kurzfristig auf den Weg gebracht hat, liegen sowohl bei den auszahlenden Zahlstellen als auch bei den Krankenkassen noch nicht die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieses Freibetrages vor. Die Umsetzung wird deshalb einige Zeit dauern, dann aber rückwirkend zum 01.01.2020 erfolgen. Für Personen, die nur eine Betriebsrente von einer Zahlstelle erhalten, ist bereits mit einer Umsetzung des Verfahrens im Laufe des Jahres 2020 – voraussichtlich ab Mitte der ersten Jahreshälfte – zu rechnen. Bei Personen mit mehreren Betriebsrenten oder auch einer betrieblich geförderten Leistung muss zunächst eine umfangreiche Anpassung des Meldeverfahrens durch alle Beteiligten erfolgen, weshalb eine Umsetzung voraussichtlich erst Ende des Jahres 2020 möglich sein wird. Selbstverständlich werden Ihnen dann ohne Aufforderung zuviel entrichtete Beiträge durch Ihre Zahlstelle, bzw. durch uns erstattet. Wir bitten Sie daher um Geduld.

Datenaustauschverfahren Arbeitgeber-Krankenkasse

Hier finden Sie detaillierte Informationen zum Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und der Gesetzlichen Krankenversicherung. Wir bieten für alle beteiligten Akteure – vom Software-Ersteller über den Arbeitgeber bis zu den Annahmestellen der gesetzlichen Krankenversicherungen - eine breite Wissens- und Datenbasis rund um das Datenaustauschverfahren.

https://www.gkv-datenaustausch.de